Freitag, 7. Juli 2017

§153 StPO ist der kleine Bruder des Freispruchs
Oder: Wie man es jedem recht machen kann

 
Eigentlich wollte ich dem vermeintlich Geschädigtem ein wenig auf den Zahn fühlen.

Heute vor dem Amtsgericht in Braunschweig wurde ein Fall von Betrug verhandelt. Was war geschehen?

Mein Mandant hatte online 2 E-Zigaretten bestellt, die ihm auch geliefert worden sind. Eine hat er für sich behalten, die andere sollte seine Freundin bekommen. Diese probierte das rauchende Wunder aus und stellte fest: das Wunder war mangelhaft, weil es das Wasser (Dampfflüssigkeit) nicht halten konnte.
 

Mein Mandant ließ den Kaufpreis der einen E-Zigarette zurückbuchen und schickte diese (zugegebenermaßen erst 4 Monate später) zum Verkäufer zurück.

Hat jemand aufgepasst? 2 Zigaretten bekommen und bezahlt, eine zurückgeschickt und Kaufpreis zurückgeholt.

Was macht der Verkäufer? Anzeige wegen Betrug, angegebener Schaden: Kaufpreis von 2 Zigaretten.

Und dann kommt der arme Geprellte, obwohl ordnungsgemäß geladen, noch nicht einmal zu Hauptverhandlung. Egal, wir konnten den Nachweis führen, dass nur der Kaufpreis für die mangelhafte E-Zigarette zurückgebucht wurde.

Mit Gericht und Staatsanwaltschaft einigte man sich dann auf eine Einstllung mit voller Kostenerstattung durch die Staatskasse.
Jeder wollte die Sache vor dem Urlaub vom Tisch haben, der Mandant hat keine Kosten und entgegenkommender Weise haben wir dem "Geschädigten" die Kosten für den sonst notwendig gewordenen 2. Verhandlungstag erspart.

Urlaub, ich komme !!!

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