Mittwoch, 25. November 2015

25.11.2015
Abgenutzte Schuhsohlen sind allgemeines Lebensrisiko

Keine Schadenersatzpflicht der Gemeinde wegen abgenutzter Schuhsohlen durch im Winter ausgebrachtem abstumpfenden Streumittel.

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Gemeinde sich nicht wegen einer Amtspflichtverletzung schadenersatzpflichtig macht, wenn sie durch das Ausbringen eines Granulat-Salz-Gemischs ihrer winterlichen Streupflicht nachkommt und dadurch die Schuhsohlen von Fußgängern eine erhöhte Abnutzung erfahren.

Geklagt hatte ein Fußgänger der bei Gericht vorgetragen hatte, seine orthopädischen Schuhe hätten durch das von der Gemeinde ausgebrachte Granulat-Salz-Gemisch eine erhöhte Abnutzung erfahren. Hierfür verlangte er von der Gemeinde Schadenersatz.

Das Landgericht Oldenburg entschied jedoch, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht. Der Gemeinde sei eine Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe die Gemeinde lediglich ihre Verkehrssicherungspflicht bzw. ihre winterlichen Streupflicht erfüllt. Wie und mit welchen Streumitteln die Gemeinde dies macht, stehe in deren Ermessen. Die dadurch bedingte geringfügig erhöhte Abnutzung der Schuhsohle des Klägers stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches im Winter wegen der Schnee- und Eisglätte im Interesse der Fußgänger und aller anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen sei. 

Man kann es manchen Leuten eben nie recht machen. Dieser Kläger hätte auch geklagt, wenn er sich auf dem nicht gestreuten winterlichen Gehweg seine Knochen gebrochen und deshalb anschließend andere orthopädische Hilfsmittel als nur seine Schuhe benötigt hätte.

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 12.12.2004

(c) RA Kai Hertweck
 

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