Donnerstag, 12. November 2015

12.11.2015
Staatsanwaltschaft objektivste Behörde der Welt ?

Staatsanwaltschaft benachteiligt Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wissentlich.

Die Staatsanwaltschaft, so die Idee des Gesetzgebers, ermittelt nicht nur Tatsachen zu Lasten eines Beschuldigten, sie soll auch entlastende Umstände, die für einen Beschuldigten sprechen, ermitteln und seine Verfahrensrechte beachten und schützen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren bei Gericht zu beantragen, wenn dies angezeigt erscheint. Soweit die Theorie.

Dass Staatsanwaltschaften es nicht immer so halten, zeigt ein von mir bearbeiteter Fall:

Mein Mandant wird der Vergewaltigung beschuldigt. Bereits im Ermittlungsverfahren rege ich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an, man möge mich als notwendigen Verteidiger beiordnen. Bei dem Tatvorwurf handelt es sich um ein Verbrechen, weshalb der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Die Staatsanwaltschaft teilt mir daraufhin mit, sie sehe derzeit noch keinen Grund für die Anregung einer Beiordnung beim zuständigen Gericht. Das ist leider gängige Praxis, naja, Haken dran.

Dann wird das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. OK denke ich, dann muss man wirklich keine Beiordnung anregen und habe für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sogar ein wenig Verständnis.

Dann aber wird dem vermeintlichen Tatopfer ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Dieser Beistand legt gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, versucht also, das Verfahren gegen meinen Mandanten wieder in Gang zu setzen. Zugleich beantragt der Beistand die Zulassung der Nebenklage.

Na, denke ich, nun ist das Tatopfer anwaltlich vertreten und versucht aktiv die Verurteilung meines Mandanten zu erreichen. Es liegt der zusätzliche Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO vor und die Waffengleichheit gebietet es eigentlich, nunmehr auch dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, der gegen den Antrag des Beistandes verteidigen kann.
Ich rege daher erneut meine Beiordnung bei der Staatsanwaltschaft an und weise auf den zusätzlichen Beiordnungsgrung hin.

Die Staatsanwaltschaft mäkelt auf meinen neuerlichen Schriftsatz aber nur rum und lehnt eine Beiordnung weiterhin ab. Sie hält augenscheinlich nichts von Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft/Nebenklägerin, nichts davon, dem Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen, wie auch die vermeintlich Geschädigte einen vom Staat bezahlten Rechtsanwalt an ihrer Seite hat, der aktiv die Verurteilung meines Mandanten anstrebt.


Staatsanwaltschaft, objektivste Behörde der Welt?



    

3 Kommentare:

  1. Warum wurden von Ihnen nicht sofort Rechtsmittel gegen die Willkür dieses Staatsanwaltes von Ihnen eingelegt? So kann man das nicht stehenlassen

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  2. StA: "Wir gehen selbst davon aus, dass an den Vorwürfen gegen Ihren Mandanten nichts dran ist, deswegen haben wir das Verfahren ja auch ausgestellt."

    Sie: "An den Vorwürfen ist sogar eine Menge dran, deswegen ist es wichtig, dass ich meinem Mandanten zur Seite stehe."

    So wünscht man sich seinen Verteidiger!

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  3. @ Anonym

    Da haben Sie ein falsches Verständnis von Beiordnung.

    Ich habe die erneute Anregung zur Beiordnung gegeben, damit bereits im Ermittlungsverfahren dem beigeordneten Rechtsanwalt der "Geschädigten" ein ebenfalls beigeordneter Verteidiger entgegen steht,dessen Ziel es ist, den Versuchen des Opferanwalts, eine Anklage zu erreichen, zu erschweren bzw. zu vereiteln.

    Ist ersteinmal Anklage erhoben, werde ich zwar beigeordnet, dann besteht aber auch die Gefahr einer Verurteilung.

    Also lieber im Ermittlungsverfahren kämpfen, als abwarten und sich auf eine Hauptverhanlung verlassen!

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